ViBD

e.V.
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Die Fachliche Basis des ViBD e.V.

"Individualpsychologie", Stärken und Besonderheiten

Die von Alfred Adler begründete Individualpsychologie ist eine humanistisch und systemisch orientierte Sozialpsychologie. Sie betrachtet den Menschen ganzheitlich als Einheit von Geist und Körper und als Gemeinschaftswesen, also in untrennbarer Beziehung zu anderen. Sie schenkt den sozialen Bedingungen und Bezügen, unter denen sich die Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen vollzieht, besondere Aufmerksamkeit. In diesem Sinne begründet die Individualpsychologie ihr anthropologisches Denken in holistischen, systemischen und sozialdynamischen Zusammenhängen.

Jeder Mensch möchte zu einer Gemeinschaft dazugehören und für diese einen eigenständigen Beitrag leisten. Dieses Grundbedürfnis, das Alfred Adler als Gemeinschaftsgefühl bezeichnet, besteht aus zwei Komponenten, Zugehörigkeitsgefühl  (community feeling) zum einen und Verantwortlichkeit für das Ganze der menschlichen Gemeinschaft (social interest) zum anderen. Das "Gemeinschaftsgefühl" ist nicht als normative sondern als analytische Kategorie zu verstehen. Es geht darum, dass menschliches Handeln verstanden, erklärt und beschrieben wird, so wie es sich darstellt, hermeneutisch, ohne von außen herangetragene Wertung. Mit dem analytischen Zugang wird es möglich, zwischen Tat und Täter zu trennen, einen entmutigten Menschen ebenso zu verstehen und als Person in seiner spezifischen Einzigartigkeit und seinem individuellen Wertesystem zu würdigen, wie einen ermutigten Menschen in seinem sozialen Eingebundensein.
Das menschliche Handeln wird nicht nur (mono-)kausal, also von   seinen Ursachen her, sondern immer auch final, unter Berücksichtigung seiner Motive, auf seine Ziele (des Vermeidens oder Erreichens) hin, verstanden. Dazu gehören sowohl so genannte Nahziele des Verhaltens als auch Fernziele im Sinne   einer individuell einheitlichen Leitlinie. Nach Alfred Adler ist das Grundstreben eines jeden Menschen, sozial dazu zu gehören, verbunden mit dem Bedürfnis nach Einzigartigkeit. Dieses vollzieht sich in der psychischen Dynamik der Kompensation (oder Überkompensation) eines Minderwertigkeitsgefühls (oder Minderwertigkeitskomplexes) aus seiner frühesten Kindheit.

Diese final zu denkende Psychodynamik ist letztlich auf das evolutionär verständliche Ziel des Menschen nach Entwicklung und Wachstum zurückzuführen. Der Mensch strebt vom Minus zum Plus, vom Defizit zum Ausgleich, von der „Unsicherheit“ zur Erhöhung seines Persönlichkeitsgefühls. Sowohl psychische Erkrankungen, Charakterentwicklungen und soziale Konflikte als auch menschliche Fähigkeiten, Stärken, Erfolge und kulturelle Leistungen sind aus dieser Grunddynamik zu sehen. Die Aspekte der Zugehörigkeit und der Finalität menschlichen Handelns drücken sich im Handeln, Denken und Fühlen eines jeden Menschen aus, auch wenn sie ihm häufig verborgen, also unbewusst sind.
Kompensatorisches und überkompensatorisches Grundstreben des Menschen kann sich dabei prinzipiell in zwei gegensätzliche Richtungen entwickeln, hin zur „sozial nützlichen Seite", also hin zur Gemeinschaft, hin zu anderen Menschen mit positiven Beziehungen, in anderen Menschen Partner sehend, oder hin zur „sozial unnützen Seite“, also als Folge einer aus entmutigenden Sozialerfahrungen von diesem Mensche gezogene Konsequenz „weg" von der Gemeinschaft, weg von anderen Menschen, in eine subjektive Sachgasse, in anderen Menschen Gegner und Feinde sehend.
Jeder Mensch gestaltet im Sinne dieser Polarität sein Leben, seine sozialen Kontakte. Somit bieten diese analytischen Gesichtspunkte eine herausragende Möglichkeit zum ganzheitlichen Verstehen und zur Ermutigung in zwischenmenschlichen und professionellen Beziehungen. Die besondere Differenz der Individualpsychologie zu anderen psychologischen Denkrichtungen ist die Betonung der finalen Deutung menschlichen Handelns, die immer zu erweiternden Erkenntnissen führt.

Erweiternde Denk- und Verstehensansätze
Mit unterschiedlicher Gewichtung werden in den verschiedenen Instituten des ViBD folgende der Individualpsychologie theoretisch nahe stehende psychologische Denksysteme gesehen, interpretiert und teils auch in die eigene Beratungsarbeit integriert:
  • Gesprächsführung nach Rogers/ Tausch/ Kelly
  • Konstruktivismus nach Watzlawick
  • Systemische Theorie
  • Gestalttherapie
  • Kommunikationstheorie nach Schulz von Thun
  • Kognitive Verhaltenstheorie nach Ellis u.a.
  • Daseinsanalyse nach Boss/Heidegger

Die Bedeutung von Stimmungen und Gefühlen wird heute von allen besonders betont und bietet damit eine notwendige Erweiterung zur Theorie Alfred Adlers. Die Berater/innen (und Psychotherapeuten/innen) im ViBD grenzen sich ab von reinen "Methodenschulen" und manipulativen Ansätzen, in denen die Anwendung der Methode über die "Richtigkeit" der psychologischen Aussagen entscheidet (verschiedene Varianten des Behaviorismus und Positivismus). Reine Methodenschulen greifen zu kurz, da sie dem oben geschilderten Verständnis des Menschen nicht gerecht werden. Wir halten sie für beraterisch (und psychotherapeutisch unbrauchbar, da unseres Erachtens die entscheidenden Wirkfaktoren in der Arbeit mit Menschen zum einen in der Analyse und Pflege der Beziehungen und zum anderen im ganzheitlich/phänomeno logischen Verständnis des Menschen zu finden sind.
Ebenso wenig halten wir es für hilfreich, den Menschen in einzelne, miteinander unverbundene Bereiche aufzuteilen, z.B. Schichtenmodell der dogmatischen Psychoanalyse. Wir sind davon überzeugt, dass eine Veränderung im menschlichen Handeln nur dann ermöglicht werden kann, wenn die Beratungsarbeit oder Psychotherapie den Klienten oder Patienten als eigenverantwortlichen Mitmenschen würdigt und über rein kognitives Verstehen hinausgeht.

  • Für die fallorientierte Supervisionspraxis in der Lehrberatungsgruppe hat sich eine Berücksichtigung von Ideen und Methoden aus der Balintgruppenarbeit als besonders förderlich erwiesen.
  • Um eine zu hohe emotionale Belastung dessen zu verhindern, der gerade seinen Fall vorstellt, hat es sich als positiv ergeben, dass entscheidende Teile der jeweiligen Lehrberatung (Supervision) ausschließlich dialogisch geführt werden; wer nicht beteiligt ist, hört zu. Es hat sich herausgestellt, dass es die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zur zukünftigen Verhaltensänderung des Lehrberatungsklienten hemmt, wenn sich in den Beratungsteilen mehrere Gruppenmitglieder Rat gebend beteiligen.

Bei der Lehrberatung wird an Fallbeispielen aus der Beratungspraxis gearbeitet. Je mehr Teilnehmer zur Supervision eigener Fälle bereit sind, um so näher kann sich die theoretische und methodologische Arbeit an der Praxis aller Teilnehmer/innen orientieren.

3. Organisation und Umfang der Lehrberatung
In jedem der angeschlossenen Institute gehört Lehrberatung zum Qualifikationsangebot und ist Teil der Prüfungsordnungen, in denen der notwendige Umfang geregelt wird. Es wird empfohlen, die Persönlichkeits- bzw. Lebensstilanalyse, soweit das möglich ist, in die Supervision zu integrieren.
Die Weiterbildungskandidaten kšnnen aus der Gruppe der Lehrberater des eigenen Instituts und anderer, deren Lehrberatung vom Institut anerkannt wird, auswählen. Diese Möglichkeit des Auswählens muss auch dann gegeben sein, wenn die Kosten der Lehrberatung in den Gebühren für den Gesamtkurs enthalten sind.
Handlungskonzept zur Lehrberatung im ViBD e.V.

Lehrberatung als Verstehens- und Korrekturanalyse konkreter Beratungsfälle aus der Arbeit mit Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern gehört  traditionsgemäß zur Aus- und Fortbildung individualpsychologischer Beraterinnen und Berater* und ist Voraussetzung für einen hohen Lernerfolg. Das gilt sowohl für die Vertiefung des Theoriewissens als auch für die Beherrschung der Erziehungs- und Beratungsmethodik, vor allem aber für eine gezielte Nutzung der Beratungsbeziehung.
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* Aus   "rein pragmatischen Gründen der Lesbarkeit (ist) stets die männliche   Sprachform gewählt worden"; zur weiteren Begründung vgl. Lütz,   Manfred:   Irre. Wir behandeln die Falschen. Unser Problem sind die Normalen.   Gütersloh: Güterloher Verlagshaus 2009. S. IV

1. Ziel und Aufgaben
Damit  es zu einer reflektierten Selbstauseinandersetzung des Weiterbildungskandidaten kommt, wird er konfrontiert mit der Analyse eigener Beratungsaktivitäten. So soll ihm sein Verstehen des Zusammenhangs erworbener individualpsychologischer Erkenntnisse mit dem Leben in einer demokratischen Gesellschaft  – bei Berücksichtigung verschiedener Lebensaufgaben – vertieft werden. Lebensstilelemente und deren Einfluss auf das eigene Selbst- und Fremdverstehen werden aufgedeckt und in Beziehung zur eigenen Handlung in Gemeinschaft mit anderen gestellt.
Darüber hinaus hat Lehrberatung die Aufgabe, dem Weiterbildungskandidaten bei der Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in seinen Beratungen zu begleiten   und deren praktische Umsetzung mit und ohne Supervision zu reflektieren.

2. Die angestrebten Erfolge
Lernerfolge sind an Bedingungen geknüpft:
  • Die Auswahl der in der Lehrberatung erarbeiteten Fallbeispiele aus der Arbeitswelt, der Erwachsenenbildung, Beratung und pädagogischen Arbeit in Familie, Kindergarten und Schule muss sich möglichst direkt an der Praxis der Teilnehmer/innen orientieren. Individualpsychologische Supervision macht die angewandte Methodik einschließlich der eventuellen Defizite sichtbar, und sie deckt hilfreiche sowohl wie eventuell störende Zusammenhänge zwischen dem Lebensstil der Teilnehmenden und den Problemen oder  Konflikten der Klienten auf.
  • Eine auf Verstehen zielende Interpretation der offenen aber   auch verdeckten (unbewussten) Reaktions- und Handlungsanteile der am jeweils bearbeiteten Fall Beteiligten muss so konkret sein, dass nicht nur der Supervisionsklient, dessen Fall bearbeitet wurde, sondern möglichst alle Gruppenteilnehmer Zusammenhänge mit der eigenen Praxis erkennen und in der Lage sind, Schlüsse für eventuell notwendige Änderungen in der Zukunft der eigenen Erziehungs-, Lehr- und Beratungspraxis zu ziehen. Bei einer Einzelsupervision ist diesem Gesichtspunkt der  Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit durch den Lehrberater in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Für die daran anschließende methodologische und individualpsychologisch-theoretische Nachbesprechung gilt das gleiche, unabhängig, ob es sich um eine Einzel- oder Gruppensupervision handelt.
  • Für die fallorientierte Supervisionspraxis in der Lehrberatungsgruppe hat sich eine Berücksichtigung von Ideen und Methoden aus der Balintgruppenarbeit als besonders förderlich erwiesen.
  • Um eine zu hohe emotionale Belastung dessen zu verhindern, der gerade seinen Fall vorstellt, hat es sich als positiv   ergeben, dass entscheidende Teile der jeweiligen Lehrberatung (Supervision) ausschließlich dialogisch geführt werden; wer nicht beteiligt ist, hört zu. Es hat sich   herausgestellt, dass es die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zur zukünftigen Verhaltensänderung des   Lehrberatungsklienten hemmt, wenn sich in den   Beratungsteilen mehrere Gruppenmitglieder Rat gebend beteiligen.
Bei der Lehrberatung wird an Fallbeispielen aus der Beratungspraxis gearbeitet. Je mehr Teilnehmer zur Supervision eigener Fälle bereit sind, um so näher kann sich die   theoretische und methodologische Arbeit an der Praxis aller Teilnehmer/innen orientieren.

3. Organisation und Umfang der Lehrberatung
In jedem der angeschlossenen Institute gehört Lehrberatung zum Qualifikationsangebot und ist Teil der Prüfungsordnungen, in denen der notwendige Umfang geregelt wird. Es wird empfohlen, die Persönlichkeits- bzw. Lebensstilanalyse, soweit das möglich ist, in die Supervision zu integrieren.
Die Weiterbildungskandidaten kšnnen aus der Gruppe der Lehrberater des eigenen Instituts und anderer, deren Lehrberatung vom Institut anerkannt wird, auswählen. Diese Möglichkeit des Auswählens muss auch dann gegeben sein, wenn die Kosten der Lehrberatung in den Gebühren für den Gesamtkurs enthalten sind.

4.  Die Gruppe der Lehrberater der Institute und ihre Auswahl als Qualifizierung
Die Institute beauftragen aus der Gruppe der Dozenten, die bereits mehrere Jahre mitgearbeitet haben, diejenigen, die dies wünschen, mit der Durchführung von Lehrberatung. Die Beauftragung mit Lehrberatung obliegt dem Institut und ist unabhängig von dem Verfahren der Ernennung zum Lehrberater (vgl. 5.) zu sehen.
Die beauftragten Lehrberater rechnen Ihren Aufwand entweder mit ihren Lehrberatungskandidaten persönlich ab oder erhalten eine  angemessene Aufwandsentschädigung vom Institut, wenn die Kosten für die Lehrberatung in den Kursgebühren enthalten sind. Sie sind verpflichtet, ihre Lehrberatungstätigkeit in angemessenen Abständen von den »ständigen« Lehrberatern (vgl. 5) supervidieren zu lassen. Darüber hinaus können auch Lehrberater gewählt werden, die von dem jeweiligen Institut als solche anerkannt werden.

5.  Ständige Lehrberater des ViBD
Mit Lehrberatung von einem Institut beauftragte Berater können nach einem Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren vor der jeweils anwesenden Gruppe der ständigen Lehrberater (min. 4), die als   Prüfungskommission agiert, einen ihrer Lehrberatungsfälle dem Kreis anwesender Kolleginnen vorstellen und diskutieren. Am Ende stimmen diese in Abwesenheit dessen, der seinen Fall vorgestellt hat, darüber ab, ob er vom ViBD zum ständigen Lehrberater ernannt werden kann. Bei einer qualifizierten Mehrheit wird eine Ernennung zum Lehrberater dem Vorstand des ViBD zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt.
Eine Ernennung zum Lehrberater ist in der Regel an die Mitgliedschaft im ViBD e.V. geknüpft. Erlischt die Mitgliedschaft im ViBD e.V., endet damit auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ständigen Lehrberater des ViBD e.V.

Beschlossen vom ViBD am   12.04.2011
Autoren:   Hans-Peter Kasüschke und Hans Josef Tymister (2010)
Ethischen   Grundsätze
0. Präambel
Der ViBD e.V. ist eine politisch, weltanschaulich und religiös neutrale, unabhängige Vereinigung aller an der Individualpsychologie Interessierten. Bei der Förderung, Anwendung und Verbreitung der Individualpsychologie im beruflichen und privaten Umfeld vertritt der Verband die ideellen,   fachlichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder.
Basis der Arbeit des ViBD e.V. ist die von Alfred Adler begründete,tiefenpsychologisch fundierte Individualpsychologie. Sie zeichnet sich aus durch ihr ganzheitliches Bild des Menschen, der als selbstbestimmt in den sozialen Bezügen seiner Umgebung gesehen wird.
Jeder, der die Individualpsychologie anwendet, trägt aufgrund seines Wissens   eine besondere Verantwortung gegenüber sich selbst, seinen Klienten und seiner Umwelt. Die ethischen Richtlinien dienen dem Schutz des Anwenders der Individualpsychologie sowie dem besonderen Schutz seiner Klienten. Sie sind   verbindlich und verpflichtend für alle Mitglieder des ViBD e.V.
   
    
1. Ethische Grundsätze
Ethische Grundlage des ViBD e.V. bildet das humanistische Menschenbild der Individualpsychologie. Der Mensch wird verstanden als eigenverantwortliches, zielgerichtet handelndes Wesen, welches mit seiner gesamten Umgebung untrennbar verbunden ist. Jeder Mensch ist einzigartig und alle Menschen sind   gleichwertig. Jeder trägt durch sein Handeln Verantwortung für die Gemeinschaft.
  •   Die Mitglieder des ViBD verpflichten sich die Würde des anderen zu achten, ihn gleichwertig zu behandeln und seiner Individualität Rechnung zu tragen.
  • Dieses geschieht im Bewusstsein der Verantwortung, die jeder für sich, andere und seine Umwelt trägt.
  • Die Förderung der Gemeinschaft verlangt das Denken in Beitrag für die Gemeinschaft und die Übernahme von konkreten sozialen Aufgaben.
  • Die Mitglieder des Verbandes wirken im Rahmen ihrer Qualifikation durch ermutigendes Verhalten, um so die Selbstständigkeit und das Gemeinschaftsgefühl des Anderen zu   fördern.
  • Auseinandersetzungen gleich welcher Art werden konstruktiv geführt, im Sinne einer Streitkultur, die die Handlung von der handelnden Person trennt.
  • Die Mitglieder handeln gegenüber ihren Mitmenschen jederzeit nachvollziehbar, sauber und transparent.
  
2. Handlungsrichtlinien
Die Mitglieder des ViBD richten ihre Gesinnung und ihr Handeln nach den oben genannten Grundsätzen aus. In der konkreten Umsetzung bedeutet dies:
Selbstbestimmtheit - Die Richtung und Schwerpunkte der Beratung liegen in der Entscheidung und Verantwortung des Klienten. Der Berater/Therapeut gibt Impulse und Anregungen, bietet also eine Hilfe zur Selbsthilfe an.
Schweigepflicht - Berater/ Therapeuten verpflichten sich, über die Inhalte vonBeratungsgesprächen gegenüber Dritten der Schweigepflicht nachzukommen.
Distanzgebot - Der Berater/ Therapeut hat den Beratungsprozess derart zu gestalten, dass Objektivität und Distanz gewahrt bleiben, ohne den Klienten zu manipulieren und ohne Abhängigkeit vom Therapeut/ Berater zu schaffen. In diesem Zusammenhang sind auch private Beziehungen zum Klienten entsprechend zu gestalten.

Ausschluss von Missbrauch - Der Berater/ Therapeut darf seine Position und seinen Vorsprung an Fachwissen nicht missbrauchen. Die Beziehung zum Klienten ist so zu gestalten, dass eine Arbeitsbeziehung unter gleichwertigen Menschen entsteht. Die Entscheidungsfreiheit und   Eigenständigkeit des Klienten muss gewahrt bleiben.

Fairer Wettbewerb - Der Umgang der Mitglieder des ViBD untereinander sowie mit   externen Konkurrenten ist durch Respekt und Fairness gekennzeichnet. Unsachliche Kritik, persönliche Abwertungen und unlauterer Wettbewerb stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Verbandes und sind zu unterlassen. Gleichzeitig wirkt ein   transparenter offener Wettbewerb auf der Basis der   individualpsychologischen Grundsätze zwischenmenschlich konstruktiv und die Verbandsziele fördernd.

Kontinuierliche Selbstreflexion -   Zur Umsetzung der hier genannten ethischen Grundsätze und Handlungsricht linien ist eine kontinuierliche Selbstreflexion   wichtig und für Therapeuten und Berater unumgänglich. Dazu können kol legiale Gespräche, Einzelberatung, Gruppen,   Supervision und Arbeitskreise dienen.

Besonderheiten für:
Professionelle Coaches, Berater, Supervisoren, Analytiker und Psychotherapeuten sind in besonderem Maße ihrer Verantwortung und den Rahmenbedingungen ihrer Berufsausübung verpflichtet, z.B. den Bedingungen des Settings, ihrer Schweigepflicht auch bezüglich der Dokumentation, dem Supervisions gebot etc.
Akkreditierte Ausbildungsinstitute stehen in der Verantwortung, das berufliche Handwerkszeug, unter Berücksichtigung der hier genannten berufsethischen Grundsätze, zu lehren.

3.   Forschung und Lehre
Die Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom Januar 1998 aufnehmend, werden   für die Arbeit des ViBD die folgenden Grundsätze spezifiziert:
  • In der Forschung mit Menschen ist die Würde und der Persönlichkeitsschutz der teilnehmenden Personen zu gewährleisten. Die Teilnahme an Versuchen kann ausschließlich freiwillig erfolgen. Versuche mit Personen, die zum Untersucher in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen sind unzulässig.   Persönliche Daten und Auskünfte der Versuchspersonen sind vertraulich im Sinne des Datenschutzes zu behandeln.
  • Wer in der Forschung tätig ist, trägt eine besondere Verantwortung   für die wissenschaftliche Durchführung, Ergebnisinterpretation und Verbreitung seiner Arbeit. Die allgemein gültigen Regeln wissenschaftlicher Arbeit sind hierbei zu beachten. Insbesondere ist fremde Einflussnahme auszuschließen. Wissenschaftlichkeit zeichnet sich aus durch die Bereitschaft, Irrtümer zu korrigieren, Erkenntnisse zu dokumentieren und zu veröffentlichen, auch wenn sie der eigenen Hypothese widersprechen.
  • In der Veröffentlichung von Ergebnissen ist auf eindeutige   Darstellung zu achten. Die eigene Sichtweise und Interpretation ist klar herauszustellen. Beiträge von anderen (z.B. Kollegen, Vorgängern) sind explizit kenntlich zu machen.
  • Der Lehrer oder Ausbilder trägt durch seine Stellung gegenüber den Lernenden besondere Verantwortung. Er hat darauf zu achten, dass er seine Rolle nicht zu privatem Vorteil nutzt. Die Würde und das Wohl der Lernen den sind zu beachten, persönliche Informationen sind vertraulich zu behandeln.
  • Psychologische Beratung und Behandlung von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Berater stehen, ist unzulässig.
  • Wissen ist nie objektiv, sondern immer geprägt von der persönlichen Geschichte und dem eigenen Lebensstil. Persönliche Erweiterung des Wissens ist nur möglich durch Selbstauseinandersetzung, konstruktive Kritik und Offenheit für Andersdenkende. Dies zu fördern muss sowohl Ziel der Verbandsarbeit als auch der Seminararbeit der akkreditierten Institute sein.

4. Schiedsgericht
Sollten Mitglieder gegen diese Grundsätze und Richtlinien verstoßen, findet die Schiedsgerichtsordnung gemäß § 13 der Satzung Anwendung.

Autorenteam:   Ute Friedrichs; Michael Hoberg; Dennis Mohr; Alexander Schmorl
Settingregeln
   
Die durch die Beratung gewonnenen Erkenntnisse zeigen Wege zur Verbesserung der Lebens- und Beziehungsqualität auf, sie erweitern das menschliche, berufliche sowie das geistige Blickfeld des Ratsuchenden.
Zentrales Ziel der Beratung ist die Ermutigung zur Selbstverantwortung und zur Leistung eines nützlichen Beitrages für das Zusammenleben.
In der "individualpsychologischen Beratung" werden keine Versprechungen gemacht oder Lösungsstrategien angeboten, die vorgeben alle Probleme lösen zu können.
Vielmehr wird nach Handlungsmöglichkeiten gesucht, die der Ratsuchende selbstverantwortlich ergreifen will und nach Möglichkeiten, künftigen Konflikten vorzubeugen.
Der 'Verband individualpsychologischer Berater Deutschland e.V. ' und seine Mitglieder grenzen sich daher von allen 'heilsversprechenden' Gruppen, Vereinigungen und Sekten ab.
Beratung strebt die Lösung aktueller Lebensprobleme an, während Therapie auf die Heilung einer kranken Persönlichkeitsstruktur oder von psychosomatischen Symptomen ausgerichtet ist.
Bei entsprechender Indikationsstellung beendet der Berater seine Arbeit und verweist auf die Notwendigkeit zur Therapie.
Die Ausbildung umfasst die entsprechende Wissensvermittlung, praktische Beratungsarbeit, Fallkontrolle, Supervisionen und eine umfangreiche Lehrberatung.
Der Berater hat die Verpflichtung auch nach Abschluss seiner Weiterbildung kontinuierlich an Fortbildungsveranstaltungen und an Kontrollberatungen (Supervisionen) teilzunehmen.
Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Ratsuchenden und dem Berater ein auf gegenseitiges Vertrauen gegründetes 'Arbeitsbündnis', das ein beidseitiges, ethisch ein wandfreies Verhalten voraussetzt.
Über die Inhalte der Einzelberatungen sind die Berater, jedoch nicht die Ratsuchenden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Beratungsinhalte können vom Berater in eine eigene 'Supervision' eingebracht werden, auch die Teilnehmer dieser 'Supervision' sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Durch die Teilnahme an Beratungsgruppen entstehen soziale Kontakte untereinander. Sie sind zur Entfaltung des Gemeinschaftsgefühles auch erwünscht, aber immer freiwillig.
Über die Inhalte von Gruppensitzungen, soweit es andere Teilnehmer betrifft, verpflichten sich auch die Ratsuchenden zur Verschwiegenheit.
Bei Verletzung der Schweigepflicht wird die Beratung beendet.
Auch der Berater hat die Möglichkeit die Beratung zu beenden, wenn er keine Aussicht auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit sieht oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
Viele Teilnehmer nutzen die Möglichkeit einer langfristigen, regelmäßigen persönlichen Reflexion in den Beratungsgruppen und einer am Bedarf orientierten, themenzentrierten Einzelberatung. Beratung dient so der beständigen Konfliktvorbeugung und damit der Psychohygiene.
Um Konflikten mit dem Lebenspartner vorzubeugen, empfiehlt es sich, ihn über seine Person betreffende Beratungsinhalte zu informieren und/ oder ihn mit in den Beratungsprozess einzubeziehen.
Jeder Ratsuchende sollte sich klar darüber sein, dass er Beratung auch kostenfrei bei öffentlichen Beratungsstellen erhalten kann. Mit Beginn des Beratungsprozesses sollten der Ratsuchende und sein Berater eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsgrundlagen der vom Berater zu erbringenden Dienstleistung abschließen.

1.  Beratung und soziales Umfeld
Unsere Lebenssituation wird durch ständige Veränderungen im sozialen Umfeld beeinflusst. Die Geschwindigkeit dieses Veränderungs prozesses stellt hohe Anforderungen an den Einzelnen in persönlicher, familiärer, beruf licher und gesellschaftlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund bietet "individualpsycholgische Beratung" im Sinne des Subsidiaritätsprinzipes "Hilfe zur Selbsthilfe".

2. Ziele der Beratungsarbeit
Individualpsychologische Beratung bietet die Chance zur Problem- und Konfliktlösung in den Lebensaufgaben
  • Ehe- und Partnerschaft,
  • Freundschaft und Gemeinschaft sowie
  • Arbeits- und Berufsleben
Die Beratung vollzieht sich im konstruktiven Dialog zwischen Klient und Berater als Einzel-, Paar-, Familien- oder/ und   Gruppenberatung.

3.  Beratung ist keine Psychotherapie
Beratung erfolgt im Vorfeld der Psychotherapie und unterscheidet sich von ihr.

4. Wissenschaftliche Basis der Beratung
Die von Alfred Adler begründete 'Individualpsychologie' mit ihren späteren Weiterentwicklungen ist die grundlegende theoretische Basis unserer Beratungsgespräche. Als eine der bedeutenden tiefenpsychologischen Schulen wird die Individualpsychologie heute an Universitäten als   wissenschaftliche psychologische Richtung gelehrt. Sie ist außerdem Basis für die Weiterbildung zum Berater und Psychotherapeuten für Ärzte, Psychologen und Pädagogen.       
                     
5. Kompetenz der 'ViBD-Berater'
Die individualpsychologischen Berater  sind nach einer mindestens vierjährigen wissenschaftlich fundierten, tiefenpsychologischen Weiterbildung durch ihren Verband zugelassen, der die Kompetenz seiner Berater durch eine Fachprüfung sichert.
6. Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Beratung kann nur freiwillig und auf Grund von Einsicht in die Notwendigkeit einer un abhängigen Hilfestellung geleistet werden.

7.   Dauer von Beratungsprozessen
Dauer und Inhalt des Beratungsprozesses wird vom Ratsuchenden selbst bestimmt und kann jederzeit von ihm beendet werden.

9. Distanzgebot in der Beratung
Für den Beratungserfolg ist ein Höchstmaß an Objektivität zwischen Ratsuchenden und Berater anzustreben. Um den hierfür nötigen persönlichen Abstand aufrecht zu erhalten, müssen private Kontakte auf ein verantwortungsbewusstes Mindestmaß beschränkt bleiben.
8. Auswirkungen der Beratung
Erkenntnisse, die im Laufe des Beratungsprozesses vom Ratsuchenden gewonnen werden, haben Auswirkungen auf seine gesamte Lebensführung und damit auch auf Beruf, Familie und Partnerschaft.

10. Professionelle Dienstleitung
Die individualpsychologischen Berater verstehen ihre Beratungsarbeit als professionelle Dienstleistung und erheben somit Anspruch auf Vergütung.

Autorenteam: Michael Arns; Ulrike Blum-Hoberg; Hermann Bayer
Prüfungsrichtlinien  des ViBD   
Die Verantwortung für Inhalt und Organisation von Prüfungen liegt bei den anerkannten Ausbildungsinstituten. Diese Prüfungen bzw. die Abschlüsse können vom Verband anerkannt werden. Hierfür werden im Vorfeld die Prüfungen und deren Abschlüsse zertifiziert und die Prüfungen in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss des ViBD durchgeführt. In der Regel nimmt in Abstimmung mit dem Institut ein vom Verband bestellter Prüfer an der Prüfung des Institutes teil. Der vom Verband anerkannte Prüfer kann nicht dem prüfenden Institut angehören.
               
Falls ein Prüfling im Rahmen seiner Prüfung auch die Verbandsprüfung ablegen möchte, erfolgt die Anmeldung zur Prüfung sowie die Abstimmung zur Teilnahme eines vom Verband anerkannten Prüfers durch das Ausbildungsinstitut mindestens 6 Wochen vor dem Prüfungstermin. Mit der Anmeldung ist dem Verband der Nachweis vorzulegen, dass der Prüfling alle im Curriculum vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat. Für den Fall, dass in dem Ausbildungsgang eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen ist, ist diese dem Verband in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Mitwirkung an der Prüfung durch den Verbandsprüfer orientiert sich an dem Curriculum der akkreditierten Weiterbildung des Institutes.
Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat „Individualpsychologischer  <<Titel des Institutes>> ViBD® verliehen. Dieses Zertifikat gilt nur in Verbindung mit einer Mitgliedschaft im ViBD.

Anerkennung früherer Prüfungen
Für die Anerkennung von ViBD-Titeln vor dem o.g. Beschluss wird ein qualifizierter Antrag auf Anerkennung seitens des Institutes an den ViBD-Vorstand gestellt. Die Weiterbildungskommission prüft den Antrag und leitet diesen an den Vorstand zur Entscheidung weiter.

Regeln im Zusammenhang der vom Verband anerkannten Prüfer
Jedes Institut benennt mindestens einen Prüfer für den Verband. Die Weiterbildungskommission führt eine fachliche Prüfung über die Qualifikation des Prüfers durch und schlägt dem Vorstand die Personen vor.
Lehrberater des ViBD erhalten mit Ernennung automatisch die Prüfungsberechtigung. Gleichzeitig ist mit der Ernennung zum Lehrberater auch die Verpflichtung des „Verbandsprüfers“ verbunden.
Der Vorstand kann weitere Prüfer benennen und entscheidet über die Verbandsprüfer

Hinweis
Hinweise zur äußeren Gestaltung von schriftlichen Ausarbeitungen können als Datei hier eingesehen werden.
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Satzung des ViBD  
   
§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§   2 Ziele des Vereins
§   3 Aufgaben des Vereins
§   4 Mitgliedschaft
§   5 Aufnahme in den Verein
§   6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§   7 Beiträge
§   8 Organe des Vereins
§   9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Weiterbildungsinstitute
§ 12 Weiterbildungskommission
§ 13 Schiedsgericht
§ 14 Vermögen des Vereins
§ 15 Auflösung des Vereins
    

§   1 Name,   Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Verband individualpsychologischer Berater Deutschland und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die offizielle Abkürzung ist ViBD.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln/NRW.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziele   des Vereins
  1. Der Verein ist eine politisch, weltanschaulich und religiös neutrale, unabhängige Vereinigung aller an der Individualpsychologie interessierten natürlichen und juristischen Personen.
  2. Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung und Verbreitung sowie wissenschaftliche Ergänzung, Vertiefung und Weiterentwicklung der von Alfred Adler begründeten vergleichenden Individualpsychologie in allen Berufsbereichen, ohne Einschränkung.
b) Die Anwendung ihrer Erkenntnisse und Methoden in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, Beratung und   Coaching.
c) Die Verbreitung der Individualpsychologie in sozial relevanten Bereichen wie Erziehung, Ehe und Familie, sowie in Wirtschaft, Verwaltung, Personalentwicklung und Personalweiterbildung.
d) Die ideelle, fachliche und berufspolitische Interessenvertretung der Mitglieder.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung aller mit der Individualpsychologie unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufgaben unter Beachtung der jeweils gültigen wissenschaftlichen Standards.

§   3 Aufgaben   des Vereins
Die Ziele des Vereins sollen im Wesentlichen verwirklicht werden durch:
  1. Förderung von individualpsychologischer Arbeit von Mitgliedern in Landesverbänden, Fachgruppen, Arbeitskreisen und sonstigen Einrichtungen.
  2. Herausgabe eines Zentralinformationsblattes und Bereitstellung von Information über die Individualpsychologie.
  3. Förderung und Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Individualpsychologie.
  4. Allgemeine Bildungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit durch den ViBD e.V., Unterstützung der Weiterbildung in individualpsychologischer Theorie und Praxis gemäß der durch die vom ViBD e.V. erlassenen Rahmenrichtlinien in Anlehnung an die Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Individualpsychologie (IAIP), durch die vom ViBD e.V. anerkannten Weiterbildungsinstitute.
  5. Förderung von Mitgliedern, sowie ihre ideelle, fachliche und berufspolitische Interessenvertretung.
  6. Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Projekten, die auf der Basis von individualpsychologischen Grundwerten   durchgeführt werden.
  7. Definition der im Rahmen der Aufgaben zu beachtenden Qualitätsstandards und deren Durchsetzung bei den Mitgliedern (Ethische Grundsätze, Prüfungsrichtlinien, Qualitätssicherungsmaßnahmen).

§   4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat Fachmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen
  3. Fachmitglieder sind:
a) natürliche Personen, die eine Weiterbildung gemäß den Richtlinien des ViBD an einem vom ViBD anerkannten Weiterbildungsinstitut, oder eine  andere, vom ViBD  anerkannte Weiterbildung mit Erfolg abgeschlossen und vor dem ViBD – Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfung abgelegt haben, oder einen vom ViBD anerkannten Abschluss vorweisen,
b) vom ViBD anerkannte Lehrberater, die Mitglied im ViBD sind,
c) akkreditierte Weiterbildungsinstitute, oder
d) akkreditierte Firmen /Organisationen, die ihre nternehmensziele gemäß § 2-3 der Satzung des ViBD ausgerichtet haben.
  1. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an den Aufgaben und Zielen des Vereins interessiert sind und diese unterstützen.
  2. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen der ViBD die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Individualpsychologie verleiht. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht gleichzeitig Fachmitglieder oder fördernde Mitglieder sind.
  3. Jedes fördernde Mitglied bzw. Fachmitglied hat jeweils eine Stimme.
  4. Die Übertragung von Stimmrechtsvollmachten ist möglich und auf 2 Stimmrechtsvollmachten je Mitglied beschränkt.

§   5 Aufnahme   in den Verein XTopX
  1. Anträge um Aufnahme in den Verein sind schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle  zu richten.
  2. Mindestens zwei  Vereinsmitglieder, davon ein Fachmitglied,  die dem Verein länger als 1 Jahr angehören, müssen den Aufnahmeantrag befürworten (bürgen). Auch stimmberichtigte Vorstandsmitglieder können bürgen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand allein und endgültig. Eine Ablehnung muss vom Vorstand schriftlich begründet werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Vereinbarkeit von früheren oder gegenwärtigen Mitgliedschaften des Antragstellers in vergleichbaren Verbänden oder Vereinigungen. Der Antragsteller hat hierüber auf Befragen Auskunft zu geben. Ein Verschweigen oder eine Falschangabe hierzu berechtigt den Vorstand zur Ablehnung des Antrags oder im Fall einer bereits erfolgten Aufnahme zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
§   6 Erlöschen   der Mitgliedschaft XTopX
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss   eines Mitglieds.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich, er muss dem  Bundesvorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit Eingang der Austrittserklärung beim Bundesvorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Bundesvorstand. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied an den Bundesvorstand richten, wobei der Ausschluss schriftlich zu begründen ist.
  4. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn:
    a)  schwere Verstöße gegen Ziele und Grundsätze, das Ansehen oder die innere Ordnung des Vereins vorliegen,
    b)  ein Mitgliedsbeitrag 3 Monate nach schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
  1. Ein vom Bundesvorstand ausgeschlossenes Mitglied kann unter Ausschluss des Rechtsweges im Übrigen das satzungsgemäß errichtete Schiedsgericht anrufen.
§   7 Beiträge XTopX
  1. Die Höhe des Beitrages wird für die Mitglieder vom Bundesvorstand angemessen festgesetzt.
  2. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Der volle Jahresbeitrag wird im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom Konto des Mitgliedes durch den Verband eingezogen.

§   8 Organe   des Vereins XTopX
   Organe des Vereins sind:
  1.  die Mitgliederversammlung
  2.  der Bundesvorstand
  3.  der geschäftsführende Vorstand
  4.  der erweiterte Vorstand
  5.  das Schiedsgericht
§   9 Die   Mitgliederversammlung XTopX
  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.
a) Sie beschließt über Jahresbericht, Kassenbericht und Entlastung des Bundesvorstands und des geschäftsführenden Vorstands,
b) Sie beschließt über Anträge von Mitgliedern und Fachmitgliedern, die dem Bundesvorstand spätestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen,
c) wählt den Bundesvorstand und die Mitgliedervertretung für das Schiedsgericht.
  1. Einberufung und Abstimmung
a)  Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des   Bundesvorstandes jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche
 Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf   schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 20 %      der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen durch schriftliche Mitteilung, die zwei    Monate vor dem Termin abgesandt worden sein muss.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese gemäß § 9, 2 a einberufen worden ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit
wird   eine Folgeversammlung mit einer Ladungsfrist von 4 Kalenderwochen einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über Satzungsänderungen.
Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  
d) Die Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Danach muss der Antrag
neu eingebracht werden.
e) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner
beiden Stellvertreter unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt wird. Anträge zum Protokoll sind gemäß § 9.1 zur nächsten   ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand einer hierzu einberufenen     außerordentlichen Mitgliederversammlung sind.
§ 10 Der   Vorstand XTopX
  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 12 Mitgliedern, von denen mindestens 3 Fachmitglieder sein sollen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
    Der Bundesvorstand wählt sodann aus seinen Reihen den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden
b) seinem ersten Stellvertreter,
c) seinem zweiten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
  1. Der Bundesvorstand wählt aus seinen Reihen den Schriftführer sowie den Kassenwart. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Sollten weder der Vorstandsvorsitzende noch einer seiner beiden Stellvertreter bei einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung anwesend sein, darf die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung nicht eröffnet bzw. fortgesetzt werden. In diesem Fall ist die   Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung spätestens in vier Wochen erneut abzuhalten; ist auch hierbei wiederum kein Vorstandsvorsitzender oder Stellvertreter anwesend, ist innerhalb von weiteren vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, u. a. mit dem   Tagesordnungspunkt einer Abwahl des Vorstands.
  3. Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal in zwei Kalenderjahren zusammen. Fernmündliche u./o. elektronische Vorstandssitzungen sind möglich. Es ist grundsätzlich über Vorstandssitzungen ein Protokoll anzufertigen.
  4. Der Bundesvorstand erfüllt folgende Aufgaben:
a)  Festsetzung des Arbeits- und Aufgabenprogramms entsprechend § 2 bis § 5  dieser Satzung
b) Anerkennung oder Ausschluss von Weiterbildungsinstituten und sonstigen Institutionen und Einrichtungen als ViBD-
Weiterbildungsinstitute, wobei dies mit nicht mehr als einer Gegenstimme oder Enthaltung verabschiedet werden kann. Gleiches gilt  bezüglich der Anerkennung oder Aberkennung von Mitgliedern als "Lehranalytiker, Lehrberater oder Lehrcoach ViBD" auf Vorschlag von anerkannten Weiterbildungsinstituten und der   Weiterbildungskommission.
c) Bestimmen dreier mehrheitlich vom Vorstand gewählter Mitglieder in die Weiterbildungskommission.
d) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu drei fachkundige externe Prüfer in die Weiterbildungskommission zu berufen.
e) Ernennung, Besetzung und Definition des Aufgabenrahmens derWeiterbildungskommission.
  1. Der geschäftsführende Vorstand erfüllt folgende Aufgaben:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
b) Erlass einer Geschäftsordnung für den Bundesvorstand. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
c) Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung,
d) Führung der Geschäfte des Vereins, Beschlüsse über die Konzeption der Verwaltung, der Einnahmen und Ausgaben sowie der
Dienstaufsicht über die eingesetzten Geschäftsführer. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Bundesvorstand Geschäftsführer bestellen, die Mitglieder des ViBD sein müssen. Das Weisungsrecht steht dem geschäftsführenden Vorstand zu.  
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den von den Weiterbildungsinstituten benannten Vertretern (jeweils einer pro Institut) sowie weiteren zwei Vertretern, die von der  Weiterbildungskommission benannt werden, soweit nicht die   von den vorerwähnten Instituten und Kommissionen benannten Vertreter bereits dem Bundesvorstand angehören.
    Er verabschiedet mehrheitlich die Rahmenrichtlinien als Mindestbedingungen für die Weiterbildung in individualpsychologischer Theorie und Praxis.
    Er tritt auf Antrag von 20 % der Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstandes zusammen.
  2. Die Weiterbildungskommission hat ein Vorschlagsrecht bezüglich der Weiterbildugsbedingungen, das sie schriftlich bis zu 7 Tagen vor Durchführung der ordentlichen Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ausüben kann. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere der Weiterbildungskommission spätestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentreffen mitzuteilen, ob zu Fragen der Weiterbildungsbedingungen eine Entscheidung beabsichtigt ist.

§ 11 Weiterbildungsinstitute XTopX
  1. Weiterbildung gem. § 2 - 3  dieser Satzung wird nur anerkannt, wenn sie an den vom ViBD anerkannten Instituten unter Beachtung der verbindlichen Qualitätsstandards durchgeführt wurde (Ethikgrundsätze, Ausbildungsrichtlinien)
  2. Institute, die eine vom ViBD anerkannte Weiterbildung durchführen wollen, können beim Bundesvorstand des ViBD die Anerkennung als Weiterbildungsinstitut beantragen. Es sind dann vom antragstellenden Institut die zur Akkreditierung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
  3. Die Weiterbildungsinstitute können über die Weiterbildung hinaus an der Erfüllung der Aufgaben des ViBD mitwirken.
  4. Die vom ViBD anerkannten Weiterbildungsinstitute entsenden einen Vertreter in die Weiterbildungskommission.

§12 Weiterbildungskommission XTopX
Die Weiterbildungskommission besteht aus den entsandten einzelnen Vertretern der Weiterbildungsinstitute, die vom ViBD anerkannt sind, sowie aus drei Mitgliedern, die der Bundesvorstand mehrheitlich wählt, und maximal drei externen Prüfern. Die Weiterbildungskommission gibt sich unter Beteiligung der 3 vom Bundesvorstand gewählten Mitgliedern eine Geschäftsordnung als Weiterbildungskommission und beginnen ihre Tätigkeit für jeweils 5 Jahre.
§ 13 Schiedsgericht  XTopX
Vereinsrechtliche   Streitigkeiten werden auf Antrag von Mitgliedern und nach Beschlussfassung durch den Vorstand dem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Der Vorstand ist gehalten, derartige Anträge zunächst unmittelbar mit den Antragstellern   sowie im Falle der Fruchtlosigkeit auf der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu klären. Das Schiedsgericht wird nur tätig, wenn die übrigensatzungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Dem Schiedsgericht obliegen keine Entscheidungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere die Fragen der Amtsführung der Organe.
Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Bundesvorstandes drei ständige Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder für das Schiedsgericht. Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand schließt weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus. Die Ersatzmitglieder rücken im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen für ständige Mitglieder nach, die an der Ausübung ihres Amtes dauerhaft gehindert oder im jeweiligen Fall befangen sind. Die Amtszeit aller Schiedsgerichtsmitglieder beträgt fünf Jahre. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet über die ihm übertragenen Fälle endgültig.

§ 14 Vermögen   des Vereins XTopX
Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 und § 6 der Satzung gebunden und sind laufend für diese Zwecke zu verausgaben. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen. Eine Rücklagenbildung gem. § 58, Nr. 6 AO ist zulässig. Zuwendungen dürfen nur dem Vereinszweck dienen, aus dessen Vermögen niemand zu vereinsfremden Zwecken oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung für Aufwendungen zu Vereinszwecken.

§ 15 Auflösung des Vereins XTopX
  1. Die Auflösung bedarf bei Anwesenheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Mangels Beschlussfähigkeit gilt eine weitere Mitgliederversammlung, die frühestens 30 Tage nach der nicht beschlussfähigen einberufen werden darf, als beschlussfähig, worauf gesondert bei der Ladung hinzuweisen ist. Es gilt die qualifizierte Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen an die Internationale Gesellschaft für Individualpsychologie (IVIP) zu überführen. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1.10.2005 in der vorliegenden Fassung beschlossen.








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